Bauleitplanung der Stadt Ober-Ramstadt „Dr.-Robert-Murjahn-Straße 11“

Öffentliche Bekanntmachung

Bauleitplanung der Stadt Ober-Ramstadt

Inkrafttreten Vorhabenbezogener Bebauungsplan / Vorhaben- und Erschließungsplan „Dr.-Robert-Murjahn-Straße 11“

Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan / Vorhaben und Erschließungsplan „Dr.-Robert-Murjahn-Straße“ in Ober-Ramstadt ist von der Stadtverordnetenversammlung am 14.12.2023 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) als Satzung beschlossen worden.

Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke Gemarkung Ober- Ramstadt Flur 2 Nr. 78/1 und 79/2. Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes umfasst dabei das Flurstück Flur 2 Nr. 79/2 sowie Teilflächen des Flurstücks Nr. 78/1. Das Plangebiet befindet sich im nördlichen Gemarkungsgebiet der Stadt Ober-Ramstadt und liegt zwischen der Dr.-Robert-Murjahn-Straße im Norden und dem Georg-Schröbel-Weg im Süden. Der genaue räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes geht aus der Übersichtskarte hervor, der Bestandteil des Beschlusses ist.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann mit der Begründung im Rathaus der Stadt Ober-Ramstadt, Darmstädter Straße 29, 2. OG, Fachbereich III, Zimmer-Nr. 207, während der Dienststunden eingesehen werden.

Die öffentliche Bekanntmachung und der rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan können auch auf der Internetseite der Stadt Ober-Ramstadt (www.ober-ramstadt.de) und über das Zentrale Internetportal für die Bauleitplanung des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) eingesehen werden.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass

1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

 

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Ober-Ramstadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

 

Hingewiesen wird:

a)    auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB, betreffend die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen im Falle von Vermögensnachteilen nach den §§ 39 - 42 BauGB, sowie

b)    auf § 44 Abs. 4 BauGB, betreffend das mögliche Erlöschen von Ansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Dreijahresfrist gestellt wird.

 

Ober-Ramstadt, den 31.01.2024

 

gez. Tobias Silbereis
Bürgermeister