Bebauungsplan "Am südlichen Ortsausgang"

Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplans "Am südlichen Ortsausgang" im Stadtteil Rohrbach

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplans „Am südlichen Ortsausgang“ im Stadtteil Rohrbach

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ober-Ramstadt hat gemäß § 10 Abs. 1 BauGB am 03.07.2025 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung des Bebauungsplans „Am südlichen Ortsausgang“ als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst in der Gemarkung Rohrbach Flur 1, das Flurstück Nr. 361/6 und die Flurstücke Flur 1, Nr. 306 (tlw.), 307 (tlw.), 386/1, 399 tlw. (Rodauer Straße tlw.), 409/2, 440 (tlw.), 448 (tlw.), 451 (tlw.), 452/2 (tlw.), 453/5 (Kühweg), 453/4 (Kühweg), 454/2, 454/3, 460 (tlw.) und Flur 2, Nr. 141/3 und 227 (tlw.)

Der Bebauungsplan, insgesamt bestehend aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen und der Begründung, die vorliegenden Gutachten und eine zusammenfassende Erklärung können ab sofort im Rathaus der Stadt Ober-Ramstadt, Darmstädter Straße 29, 2. OG, Fachbereich III, Zimmer 207, während der folgenden allgemeinen Dienststunden eingesehen werden:

Montag             13:30 Uhr  -  15:30 Uhr
Dienstag           09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwoch          13:30 Uhr -   18:00 Uhr
Donnerstag     09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Freitag              09:00 Uhr -  12:00 Uhr

Ergänzend werden die genannten Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Ober-Ramstadt unter folgender Adresse www.ober-ramstadt.de  unter „Stadtraum, Wohnen Planen Bauen → Bebauungspläne → rechtskräftige Bebauungspläne“ veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten. Die Unterlagen können auch über das Zentrale Internetportal für die Bauleitplanung des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) eingesehen werden.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung, die Gutachten und die Zusammenfassende Erklärung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von 1 Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

 

Ober-Ramstadt, den 04.07.2025

Für den Magistrat

gez. Tobias Silbereis, Bürgermeister