FB II

Einrichtung von Übermittlungs- und Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Einrichtung von Übermittlungs- und Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Die Meldebehörde hat einmal jährlich die Einwohner gemäß § 42 Abs. 3 und 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes über die Möglichkeit der Einrichtung einer Übermittlungs- und Auskunftssperre nach diesem Gesetz zu unterrichten.

Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Übermittlungssperren und Auskunftssperren. Bei einer Übermittlungssperre kann jede Bürgerin/jeder Bürger auf einen schriftlichen Antrag hin formlos und ohne Angabe von Gründen der Weitergabe ihrer/seiner Daten

·          an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, denen sie nicht selbst, aber Familienmitglieder angehören (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)

·          an Parteien, Wählergruppen und ähnliche Organisationen im Zusammenhang mit Wahlen, Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren (§ 50. Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG)

·          aus Anlass eines Alters- oder Ehejubiläums an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG)

·          an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG)

widersprechen. Die Übermittlungssperre hat so lange Bestand im Melderegister, bis sie widerrufen wird.

Eine Auskunftssperre (§ 51 Abs. 1 BMG) wird auf Antrag eingetragen, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass Tatsachen vorliegen, die eine Annahme rechtfertigen, dass durch eine Auskunft ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönlicher Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein Antrag zu stellen, in welchem die Gründe für eine Eintragung einer solchen Sperre angegeben werden müssen. Des Weiteren ist die Vorlage entsprechender Nachweise zwingend erforderlich.

Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

Übermittlungssperren können online auf der Internetseite www.ober-ramstadt.de unter der Rubrik Online-Dienste beantragt werden.

Die Antragstellung kann jedoch auch formlos, schriftlich an den Magistrat der Stadt Ober-Ramstadt, -Einwohnermeldeamt-, Darmstädter Straße 29, 64372 Ober-Ramstadt, erfolgen.

Für weitere Fragen stehen die Mitarbeiterinnen im Einwohnermeldeamt zur Verfügung.

 

Ober-Ramstadt, 02.01.2023

Der Magistrat

 

gez. Tobias Silbereis

Bürgermeister

 

Zutritt nur mit einem vereinbarten Termin.
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